logo

Suche:

Aufgaben der Verbindungslehrer/Vertrauenslehrer

Bek vom 19. Juli 1973 (KMBl S. 780)
 
Die Tätigkeit eines jeden Lehrers ist darauf gerichtet, neben der Vermittlung von Wissen und Können im Schüler Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft zu wecken und seine Entwicklung zu einer selbstständigen und urteilsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Bei der Verwirklichung dieser für alle Lehrer verpflichtenden Erziehungsziele übernimmt der Lehrer, der nach der Wahl durch die Schüler als Verbindungslehrer bzw. Vertrauenslehrer bestellt worden ist, eine besondere Aufgabe. Soweit in den Schulordnungen der einzelnen Schularten Verbindungslehrer oder Vertrauenslehrer (VL) vorgesehen sind, werden die dortigen Bestimmungen für deren Tätigkeit im Einzelnen erläutert:              
 
1. Stellung des VL:
Der VL ist nicht der Vertreter einer bestimmten Gruppe an der Schule. Seine Tätigkeit muss immer in Einklang stehen mit seiner Verpflichtung als Lehrer, die der Entwicklung des Schülers förderlichen Interessen wahrzunehmen, und mit seiner Verpflichtung als Beamter, die der verfassungsmäßigen Aufgabe der Schule dienenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zu beachten.
 
Die Wahl zum VL begründet keine aufsichtlichen Befugnisse.
 
Eine Ablehnung dieser Grundsätze oder ein Abweichen von ihnen bedingt den Verlust der Fähigkeit für die Aufgabe des VL. Das Amt des „Beratungslehrers“ dient den Aufgaben der Schulberatung und ist vom VL personell getrennt.              
 
2. Aufgaben und Befugnisse:
2.1 Der VL pflegt die Verbindung zwischen Schulleiter und Lehrerschaft einerseits und den Schülern andererseits. Er berät die SMV und vermittelt bei Beschwerden.             
2.2 Dies bedeutet, dass der VL den einzelnen Schüler in seinen schulischen Sorgen – auch in Fragen der Benotung und der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen – berät, ihm beisteht und ihm bei Konflikten zu seinem Recht verhilft. In Zweifelsfällen bemüht er sich um einen für beide Seiten tragbaren Kompromiss.             
2.3 Dies bedeutet andererseits, dass der VL die Schüler auch auf ihre Pflichten hinweist und dass er ihnen in Konfliktfällen auch den Standpunkt und die Entscheidung des Direktors oder anderer Lehrer erläutert und verständlich macht. Zum sachverständigen Rat an die SMV gehört auch die Pflicht, die Schüler über bestehende Grenzen nicht im Unklaren zu lassen.             
2.4 Der VL hat das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgaben von der Schulleitung und von den betroffenen Lehrern Auskünfte zu holen, die zur Klärung des Falles notwendig sind.              
2.5 Der VL hat das Recht, dem Direktor und dem Lehrerrat allgemeine und besondere Probleme vorzutragen und dazu die Meinung bzw. die Entscheidung des Direktors oder des Lehrerrats zu hören.             
2.6 Soweit in den Schulordnungen keine andere Regelung getroffen ist, hat der VL das Recht, in einer Sitzung des Schulforums als Berater ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder einverstanden ist.             
2.7 Der VL berät die SMV bei der Verwaltung und Verwendung ihrer Gelder. Er wird vor der Annahme von Spenden gehört; hat er Bedenken und können diese nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Direktor.             
2.8 An den Bezirksaussprachetagungen der SMV nimmt einmal in jedem Schuljahr ein VL der daran beteiligten Schulen teil.              
 
3. Verfahren:
3.1 Will ein Schüler den VL wegen einer ihn betreffenden Maßnahme als Vermittler anrufen, so teilt er dies dem veranlassenden Lehrer mit. Der VL führt umgehend mit diesem ein Vermittlungsgespräch. Sollte hier keine Einigung erzielt werden und sollte der VL überzeugt sein, dass die Maßnahme nicht zu Recht ausgesprochen worden ist, so trägt er den Fall dem Direktor zur weiteren Behandlung vor. Misst der VL einem Einzelfall grundsätzliche Bedeutung bei oder hält er es aus einem anderen Grund für notwendig, so hat er das Recht, den Fall dem Lehrerrat vorzutragen.            
3.2 Kommt der VL nach Prüfung aller Umstände zu der Ansicht, dass die Beschwerde eines Schülers nicht bzw. nicht mehr begründet ist, so versucht er, den Schüler davon zu überzeugen. Zeigt sich dieser uneinsichtig, so kann es der VL ablehnen, dessen Sache zu vertreten.            
3.3 Erscheint einem Schüler die Benotung einer schriftlichen Arbeit nicht angemessen, so wendet er sich zunächst an den Lehrer, der die Note erteilt hat. Wird dabei keine Klärung erreicht, so kann sich der Schüler – mit Wissen des betroffenen Lehrers – an den Direktor oder an den VL wenden. Der VL ist berechtigt, die Arbeit entgegenzunehmen. Er wendet sich in jedem Fall an den zuständigen Fachbetreuer. Führt dessen Gespräch mit dem Lehrer zu keiner Einigung und schlägt der Fachbetreuer eine Änderung der Note vor, so muss der Direktor weitere Maßnahmen ergreifen.            
3.4 Der VL kann besondere Sprechstunden für die Schüler außerhalb ihrer Unterrichtszeit ansetzen.            
3.5 Direktor und Lehrer sind gehalten, die vermittelnde Tätigkeit des VL zu unterstützen. Sie sollen ihn selbst als Vermittler einschalten, wenn ihnen dies angebracht erscheint. Sie müssen die Schüler in Konfliktfällen auf ihr Recht hinweisen, sich eines VL zu bedienen.            
3.6 Zum VL wählbar ist jeder hauptamtliche bzw. hauptberufliche Lehrer, der wenigstens zwei volle Schuljahre an der betreffenden Schule tätig war. Ein Lehrer kann die Aufstellung zur Wahl und die Übernahme des Amtes ablehnen.
3.7 Die notwendige Anrechnung der Tätigkeit des VL auf dessen Stundenmaß wird vom Kultusministerium gesondert geregelt. Der VL ist außerdem in geringerem Ausmaß als andere Lehrer an der Schule zu Pausenaufsichten (nicht Frühaufsichten) heranzuziehen.