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Schülersprecher und Schülerausschuss

(s.a. Art. 62 BayEUG, GSO § 10-12)
 
Definition:
Der Schülersprecher einer Schule ist einer von drei gewählten Vertretern der gesamten Schülerschaft.
 
Aufgaben: (siehe auch Art. 62)
·       Vertretung der Schüler, ein offenes Ohr für die Anliegen der Mitschüler
·       Vortrag von Beschwerden, Wünschen und Anregungen aller Art bei der Schulleitung, der Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulforum und einzelnen Lehrern
·       Teilnahme am Schulforum als stimmberechtigtes Mitglied und Mitgestaltung der Tagesordnung
·       Vorbereitung und Durchführung von Klassensprecherversammlungen – und seminaren
              (z.B. auch zur Vorbereitung (Meinungsbildung) auf Sitzungen des Schulforums)
·       Recht auf Information über Angelegenheiten, die die SMV betreffen durch die Schulleitung
·       Weiterleitung von Informationen (z.B. von Schulleiter, Lehrern, KM, Bezirksschülersprechern) an die Schüler
·       Vertretung von Mitschülern vor Lehrern, Gremien und der Schulleitung in Streitfällen
·       Regelmäßige informelle Treffen mit der Schulleitung
           Idealerweise institutionalisieren!
·       Besuch der Lehrerkonferenz zu best. Tagesordnungspunkten (Voraussetzung: § 6 (2))
·       Eigenständige/mitwirkende Planung/Durchführung von Veranstaltungen im schulischen Leben
·       Teilnahme an der Bezirksaussprachetagung (= BAT)
o   Die BAT findet zweimal pro Schuljahr auf Einladung des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-Ost Herr R. Rühl statt (Schulveranstaltung!)
o   Wahl der Bezirksschülersprecher
o   Erarbeitung von Anfragen und Anträgen an das Kultusministerium und die Landesschülerkonferenz bzw. den Landesschülerrat
 
Wahl der Schülersprecher:
·       Für ein Schuljahr (bis zur Wahl der neuen Schülersprecher im darauffolgenden Schuljahr)
·       In der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassen- bzw. Jahrgangsstufen-sprecher
·       Wahlberechtigt: Klassensprecher und Jahrgangsstufensprecher sowie jeweils deren Stellvertreter
·       Schriftlich, geheim, getrennte Wahlgänge (pro Schülersprecher), mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen nötig
·       Voraussetzung: Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten
·       Wahlleiter: Schulleiter oder ein von diesem beauftragter Lehrer
·       Abwahl: bei Verlangen von mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten
·       Art 62 (5) das Wahlrecht ist durch Beschluss des Schulforums auf alle Schüler ausdehnbar

·       Nur für das Schulforum sollten drei Schüler als Ersatz benannt werden
 
·       Ansprechpartner und Helfer:
·       Die beiden anderen Schülersprecher
·       Schulleitung (Informationsfluss!), Elternbeirat, Hausmeister (Veranstaltungen!), Sekretariat (!)
·       Klassensprecher, Tutoren, Projektleiter und andere SMV-Aktive
·       Verbindungslehrer und evtl. Stufenbetreuer
·       Bezirksschülersprecher, MB-Mitarbeiter für SMV (MB-Dienststellen der Regierungsbezirke)
·       Kreisjugendring und Stadtschülervertretung (helfen bei Geräten, Informationen, Referenten, Seminaren, Infos)
 
Grenzen und Gefahren (zur Beratung der Schülersprecher):
·       Überbelastung bei mangelnder Unterstützung durch die SMV
·       Absinken schulischer Leistungen durch zu viele Aktivitäten
·       Zu abgehobenes Agieren der Schülersprecher mit zu wenig Bezug zur Basis
·       Aufgaben, für die ausschließlich andere Gremien (z.B. Lehrerkonferenz, Elternbeirat) zuständig sind
·       Überhäufung mit Kleinkram (sämtliche Beschwerden, organisatorische Angelegenheiten)
·       Zwickmühle zwischen gekonntem Delegieren von Verantwortung und Alleinverantwortlichkeit als Ansprechpartner für Schulleiter, Elternbeirat etc. (Stichwort: Finanzen; Stichwort: §10 (3) nur der Schülerausschuss darf schriftliche Mitteilungen an die Schüler herausgeben – das Einverständnis des Schulleiters ist einzuholen).